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HAUSHALTSHILFE: Wer hilft, wenn die Mutter nicht helfen kann?

 

Wer hat Anspruch?

Lt. § 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3 kann jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfe beantragen, wenn es wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung nicht imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen.

Voraussetzung ist:

Im Haushalt muss ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind (keine Altersbegrenzung) leben. Diese Bedingung gilt nicht im Falle einer Risikoschwangerschaft, wenn die werdende Mutter auf ärztlichen Rat hin zum Beispiel Bettruhe einhalten muss.

In besonderen Fällen einer ,,akuten Erkrankung" gewähren verschiedene Krankenkassen Haushaltshilfe, auch wenn kein Krankenhausaufenthalt zwingend ist. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche Leistung.

Antrag

Die Haushaltshilfe muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede Kasse stellt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muss der Versicherte selbst mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen, Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Kontakt aufnehmen.
Fragen Sie den Sachbearbeiter der Krankenkasse nach geeigneten Adressen!
Mittlerweile gibt es auch private Pflegedienste, die solche Unterstützung anbieten (siehe Telefonbuch). Aber bevor Sie hier entscheiden, sollten Sie zuerst mit der Krankenkasse Rücksprache halten!

Kosten

Die Haushaltshilfe ist eine sogenannte Sachleistung:
Der Versicherte bekommt kein Geld von der Kasse und muss die Haushaltshilfe auch nicht selber bezahlen. Abgerechnet wird direkt zwischen der Krankenkasse und der jeweiligen Hilfseinrichtung.
Wird eine private Einrichtung in Anspruch genommen, die nicht Vertragspartner ist, kann die Krankenkasse eine Kostenerstattung leisten.
Findet der/die Versicherte in Eigeninitiative eine Haushaltshilfe aus der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis, empfiehlt sich ebenfalls der Kontakt mit der Krankenkasse wegen der Kostenübernahme.
Erhält jemand wegen seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt, dann wird im Rahmen der Sozialhilfe Unterstützung geleistet. Informationen erhalten Sie im Sozialamt oder bei der Gemeindeverwaltung.

Ansprechspartner

  • In den meisten Fällen ist die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung für die Stellung der Haushaltshilfe zuständig.
  • Bei gleichen Voraussetzungen gewährt auch die gesetzliche Rentenversicherung Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme (z.B. Kur) nicht weitergeführt werden kann. Unter Umständen wird statt der Haushaltshilfe im Einzelfall auch die anderweitige Unterbringung oder die Mitnahme des Kindes finanziert.
  • Auch die gesetzliche Unfallversicherung genehmigt Haushaltshilfe, wenn Verletzte wegen einer Heilbehandlung oder Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.

    Lassen Sie sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten aber nicht verwirren! Ihr erster Ansprechpartner sollte immer Ihre Krankenkasse sein.

    Einige Kassen gewähren eine Hilfe für den Haushalt, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Dies muss allerdings der behandelnde Arzt im Einzelfall der Krankenkasse bestätigen.

Unser Tip:

Nehmen Sie frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt auf, und informieren Sie sich dort schon vorab über die Formalitäten zum Thema Haushaltshilfe.
Im plötzlichen Ernstfall muss oft sehr vieles sehr schnell organisiert werden. Dann sind Sie froh, wenn das Wichtigste bereits im Vorfeld abgeklärt haben!