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Wer hat Anspruch?
Lt. § 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3 kann jedes Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfe beantragen, wenn es wegen
Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung nicht
imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen.
Voraussetzung ist:
Im Haushalt muss ein Kind unter zwölf Jahren
oder ein behindertes Kind (keine Altersbegrenzung) leben. Diese Bedingung
gilt nicht im Falle einer Risikoschwangerschaft, wenn die werdende Mutter
auf ärztlichen Rat hin zum Beispiel Bettruhe einhalten muss.
In besonderen Fällen einer ,,akuten Erkrankung" gewähren
verschiedene Krankenkassen Haushaltshilfe, auch wenn kein Krankenhausaufenthalt
zwingend ist. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche
Leistung.
Antrag
Die Haushaltshilfe muss bei der Krankenkasse beantragt
werden.
Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede
Kasse stellt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muss der Versicherte
selbst mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen,
Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen
Kontakt aufnehmen.
Fragen Sie den Sachbearbeiter der Krankenkasse nach geeigneten Adressen!
Mittlerweile gibt es auch private Pflegedienste, die solche Unterstützung
anbieten (siehe Telefonbuch). Aber bevor Sie hier entscheiden, sollten
Sie zuerst mit der Krankenkasse Rücksprache halten!
Kosten
Die Haushaltshilfe ist eine sogenannte Sachleistung:
Der Versicherte bekommt kein Geld von der Kasse und muss die Haushaltshilfe
auch nicht selber bezahlen. Abgerechnet wird direkt zwischen der Krankenkasse
und der jeweiligen Hilfseinrichtung.
Wird eine private Einrichtung in Anspruch genommen, die nicht Vertragspartner
ist, kann die Krankenkasse eine Kostenerstattung leisten.
Findet der/die Versicherte in Eigeninitiative eine Haushaltshilfe aus
der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis, empfiehlt sich ebenfalls
der Kontakt mit der Krankenkasse wegen der Kostenübernahme.
Erhält jemand wegen seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt,
dann wird im Rahmen der Sozialhilfe Unterstützung geleistet. Informationen
erhalten Sie im Sozialamt oder bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechspartner
- In den meisten Fällen ist die jeweilige
gesetzliche Krankenversicherung
für die Stellung der Haushaltshilfe zuständig.
- Bei gleichen Voraussetzungen gewährt
auch die gesetzliche Rentenversicherung
Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme
(z.B. Kur) nicht weitergeführt werden kann. Unter Umständen wird statt
der Haushaltshilfe im Einzelfall auch die anderweitige Unterbringung
oder die Mitnahme des Kindes finanziert.
- Auch die gesetzliche Unfallversicherung
genehmigt Haushaltshilfe, wenn Verletzte wegen einer Heilbehandlung
oder Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.
Lassen Sie sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten
aber nicht verwirren! Ihr erster Ansprechpartner sollte immer Ihre
Krankenkasse sein.
Einige Kassen gewähren eine Hilfe für den Haushalt,
wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.
Dies muss allerdings der behandelnde Arzt im Einzelfall der Krankenkasse
bestätigen.
Unser Tip:
Nehmen Sie frühzeitig mit der Krankenkasse
Kontakt auf, und informieren Sie sich dort schon vorab über die Formalitäten
zum Thema Haushaltshilfe.
Im plötzlichen Ernstfall muss oft
sehr vieles sehr schnell organisiert werden. Dann sind Sie froh, wenn
das Wichtigste bereits im Vorfeld abgeklärt haben!

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