lassen Sie uns bitte Diskussionen über die
„Praxisgebühr“ vermeiden und lesen Sie in Ruhe
vor einer Vorsorgeuntersuchung dieses Info-Blatt. Auch wir ärgern uns über diese
Kassenzwangsabgabe,
die nicht von uns Ärzten, sondern von unseren Politikern so gewollt ist.
Folgendes hat uns das neue Gesundheitsgesetz eingebrockt:
Vor einer Beratung oder Untersuchung oder vor einer Rezeptausstellung muss
die Praxisgebühr in Höhe von 10 € bezahlt werden
oder eine Überweisung vorgelegt werden
oder ein Befreiungsbescheid der Krankenkasse
oder Sie wählen Kostenerstattung
Das gilt auch für ein Telefonat mit Ihrer Frauenärztin/Ihrem Frauenarzt
oder für die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder einer Überweisung.
Beachten Sie bitte, dass auch bei einer Betreuung im Rahmen einer
Krebsfrüherkennungs-untersuchung in der Regel ebenfalls die 10 € oder
eine Überweisung erforderlich sind.
Die anderslautenden Informationen von Krankenkassen und Politikern hierzu sind
leider nur die theoretische Wahrheit, denn:
Wählen Sie die von der Kassengebühr befreite Vorsorge „pur“, können Sie von
uns nicht die Vorsorgequalität erhalten, die Sie bisher von uns gewohnt waren,
sondern eine Vorsorge auf niedrigerem Niveau. Wir sind nämlich dann bei Ihnen
zu einer wesentlichen Einschränkung des bisherigen Umfangs bei Ihren
Vorsorgeleistungen gezwungen und dürfen zeitgleich
keine Beratung zu Beschwerden oder Verhütung erbringen,
keine erkannte Störung sofort weiterbehandeln,
keine kleine Zusatzuntersuchungen, z.B. bei Aussfluss, durchführen,
keine Ultraschalldiagnostik bei Feststellung eines abzuklärenden Befundes anschließen,
d.h. keine Maßnahme außerhalb der Vorsorgerichtlinie zeitgleich verrichten.
Wird jedoch während der Untersuchung eine gesonderte Beratung oder eine sofortige
Maßnahme erforderlich oder von Ihnen gewünscht, entbindet sie die spätere Vorlage
einer Überweisung nicht von Ihrer Pflicht zur sofortigen Zahlung der Praxisgebühr.
Wir empfehlen Ihnen deshalb bei der Krebsvorsorge entweder die vorherige Entrichtung
der 10 € Kassengebühr oder die Vorlage eines Überweisungsscheines.
Sie erhalten dann eine umfassende Vorsorgeuntersuchung wie bisher – und wenn notwendig -
Überweisungsschein(e) zum Haus- und Facharzt.
...es sei denn, Sie sind noch nicht 18 Jahre alt, dann sind Sie nämlich von
dieser lästigen Kassenzwangsabgabe befreit.